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Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)



Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezieht sich auf Regelungsinhalte zwischen den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitglieder und Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung (sog. “Kassenpatienten”), den gesetzlichen Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlich zugelassenen Vertragsärzten. Bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Vierecksbeziehung zwischen Patienten, gesetzlichen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und gesetzlich zugelassenen Vertragsärzten.

Das Mitglied und der Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung (“Kassenpatient”) hat aufgrund seiner gesetzlichen Rechte aus dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen seiner Mitgliedschaft gegenüber dessen gesetzlicher Krankenversicherung einen Anspruch auf Verschaffung der erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Bei “Kassenpatienten” gilt grundsätzlich – mit einigen Ausnahmen – das so genannte Sachleistungsprinzip, wonach der Patient gegenüber seiner Krankenversicherung einen Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen, nicht auf Geldleistungen, hat. Die Krankenkassen bedienen sich bspw. zur Erfüllung dieser für diese gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung der vom Gesetzgeber gesetzlich zugelassenen ärztlichen Leistungserbringer (sog. zugelassene Vertragsärzte).

Der Versicherte geht dabei in die Heilbehandlung eines zugelassenen Leistungserbringers (bspw. Arzt) – gewöhnlich handelt es sich dabei um einen Dienstvertrag, da ein “Erfolg” nicht analog einem Werkvertrag nicht geschuldet werden kann. Einen konkreten Erfolg im Sinne eines Werkvertrages kann der Arzt grundsätzlich nicht garantieren, dann auch rechtlich nicht verbindlich “schulden”. Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich bei sog. kassenärztlichen Leistungen nicht gegen das Mitglied oder den Versicherten, sondern gegen die das Vertragsarztbudget führende kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes.

Eine Auflistung der 17 verschiedenen kassenärztlichen Vereinigungen finden Sie hier:

Soweit Sie Ihren Ort oder Postleitzahl prüfen möchten, zu welchen kassenärztlichen Vereinigung Sie gehören, können Sie dies hier tun:

Der Vertragsarzt ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet, an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teilzunehmen. Für von ihm erbrachte Leistungen erhält er von der Kassenärztlichen Vereinigung nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und der Bestimmungen der Honorarverteilung seine Vergütung.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen die vertragsärztliche Versorgung sicher und erhalten hierfür von den Krankenkassen eine Gesamtvergütung.

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